Sich in der Schule einbringen, sich am Schulleben beteiligen
Schulmitwirkung
Damit eine Schule erfolgreich arbeiten kann, braucht sie neben qualifizierten Lehrkräften, einer guten personellen und sächlichen Ausstattung, lernbereiten Kindern und zeitgemäßen Lehrplänen selbstverständlich auch Eltern, die ihre Schulkinder unterstützen und begleiten. Die Zusammenarbeit von Eltern und Schule wird zum einen durch die Möglichkeiten der Beteiligung in Elternvertretungen, zum anderen durch die alltägliche Kooperation von Eltern und Lehrkräften, unabhängig von Gremienstrukturen geprügt.
Besonders positiv wirkt sich aus, wenn Lehrkräfte, Schulleitung und Eltern offen und konstruktiv miteinander umgehen. Ein herzlicher Dank gilt daher allen Eltern, die ihr Mitbestimmungsrecht und ihre Mitgestaltungsmöglichkeiten mit großem Einsatz wahrnehmen und somit ganz wesentlich zu einem guten Schulklima beitragen.
Schulgesetz (SchulG)
Um die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern, wirken Lehrer, Eltern und Schüler in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildung- und Erziehungsarbeit mit.
Seit dem 01.08.2006 ist das überarbeitete neue Schulgesetz in Kraft getreten. Damit wird das bis dahin geltende Schulmitwirkungsgesetz durch die Schulverfassung abgelöst. Der siebte Teil der Schul- und Bildungsgesetze des Landes NRW (Schulverfassung § 62 bis § 75) beinhaltet im ersten Abschnitt die Grundsätze der Mitwirkung, Verfahren und Wahlen und im zweiten Abschnitt u.a. die Erläuterungen zu den einzelnen Gremien wie Schulkonferenz, Schulpflegschaft, Klassenpflegschaft etc.
Die Klassenpflegschaft (SchulG § 73)
Alle Eltern einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Aus ihrer Mitte wird zu Beginn eines jeden Schuljahres der Klassenpflegschaftsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. Der Gesetzestext sieht eine Beteiligung der Pflegschaft an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse vor.
Darunter fallen u.a. Beratungen über Art und Umfang der Hausaufgaben, Durchführung von Leistungsüberprüfungen, Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Anregungen zur Einführung von Lehrmitteln, Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten, die Auswahl der Unterrichtsinhalte im Rahmen der Lehrplanrichtlinien, aber auch praktische Hilfen, wie die Begleitung von Schulausflügen, das Organisieren von Klassenfesten usw.
Die Sitzungen der Klassenpflegschaft finden in der Regel zwei Mal (bei Bedarf auch häufiger) im Schuljahr statt und werden vom Klassenpflegschaftsvorsitzenden einberufen. An den Sitzungen der Klassenpflegschaft nimmt der Klassenlehrer mit beratender Stimme teil.
Schulpflegschaft (SchulG § 72)
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden und ihre Vertreter einer Schule bilden die Schulpflegschaft. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern in der Schule über die Klassenebenen hinaus. Nach dem Gesetzestext soll die Schulpflegschaft die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule fördern und Die Interessen der Eltern bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit vertreten. Auch die Schulpflegschaft tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. Die Schulleitung soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.
Schulkonferenz (SchulG § 65 – § 67)
Die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz richtet sich nach der Anzahl der Schüler. In der Primarstufe setzen sich die Mitglieder zu gleichen Teilen aus Eltern und Lehrern zusammen. An den weiterführenden Schulen sind auch die Schüler Mitglieder der Schulkonferenz. Die Mitglieder werden entsprechend ihrer Zugehörigkeit in der Lehrerkonferenz, der Schulpflegschaft oder dem Schülerrat gewählt. Die Schulkonferenz hat eine Vielzahl von Aufgaben, die im Schulmitwirkungsgesetz aufgeführt werden. Vorsitzender der Schulkonferenz ist der Schulleiter. Er hat die Verhandlungsführung und kann für die Schulkonferenz Anträge stellen. Er hat jedoch kein Stimmrecht, lediglich bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.